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Prüfpflicht für Heizölverbraucheranlagen in den Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern, Hessen und Sachsen
Nach § 19 i Abs. 2 WHG (Wasserhaushaltsgesetz) ist der Betreiber von oberirdischen Heizölbehälteranlagen >1000 Ltr. verpflichtet, durch Sachverständige Personen (z.B. Fachbetriebe nach § 19 I WHG) die Tankanlage überprüfen zu lassen.
Ist Ihre Heizölbehälteranlage schon geprüft? Wir beraten Sie gerne und unverbindlich.
Wir sind Fachbetrieb nach § 19 I WHG mit Überwachungsvertrag mit dem TÜV - Süddeutschland
Unsere Leistungen:
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Aufstellungsbeispiel:
vorne:
hinten: |