tankanlagen

Prüfpflicht für Heizölverbraucheranlagen in den Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern, Hessen und Sachsen

Nach § 19 i Abs. 2 WHG (Wasserhaushaltsgesetz) ist der Betreiber von oberirdischen Heizölbehälteranlagen >1000 Ltr. verpflichtet, durch Sachverständige Personen (z.B. Fachbetriebe nach § 19 I WHG) die Tankanlage überprüfen zu lassen.

Ist Ihre Heizölbehälteranlage schon geprüft? Wir beraten Sie gerne und unverbindlich.

Wir sind Fachbetrieb nach § 19 I WHG mit Überwachungsvertrag mit dem TÜV - Süddeutschland


Unsere Leistungen:

Aufstellungsbeispiel:

vorne:
Blockaufstellung 9x1000 Liter

hinten:
L-Winkelaufstellung 3x1000 Liter